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§ 3 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
ein Fahrgastschiff

ein Schiff mit Antriebsmaschine, das zur gewerbsmäßigen oder gelegentlichen Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt verwendet wird,

2.
eine Fähre

ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient,

3.
ein Sportfahrzeug

ein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird,

4.
eine Barkasse

ein zur Beförderung von Personen oder zum Schleppen gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge ohne durchlaufendes festes Deck,

5.
eine Spül- und Klappschute

ein Schiff, das mit seitlichen Luftkästen versehen ist und zur Beförderung von Füllgut mit veränderlichem Wasseranteil verwendet wird,

6.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, und zwar als Schiffsattest, vorläufiges Schiffsattest, Schiffszeugnis (dieses erteilt als Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder in Verbindung mit dem Schiffsattest als zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe), Fährzeugnis oder als andere (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7) oder weitergeltende (§ 125) Fahrtauglichkeitsbescheinigung,

7.
eine Zone

ein nach der kennzeichnenden Wellenhöhe und dem hiervon abhängigen Gefährlichkeitsgrad abgegrenzter räumlicher Bereich; dieser umfaßt die in den Anlagen 1 bis 3 jeweils aufgeführten Wasserstraßen,

8.
ein Restfreibord

ein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhandener senkrechter Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand,

9.
ein Restsicherheitsabstand

ein bei der Krängung des Wasserfahrzeugs vorhandener senkrechter Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Wasserfahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird,

10.
ein Maschinenraum

ein Raum, in dem Antriebsmaschinen oder Hilfsmaschinen aufgestellt sind,

11.
eine Wohnung

ein Raum, der für die Unterbringung der gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmt ist; hierzu gehört auch ein Raum für die Küche, mit Waschanlage oder mit Toilette, außerdem eine Diele oder ein Flur.

(2) Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen zu den Anforderungen auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, zu den frei fahrenden und zu den seilgebundenen Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24, 72, 83 oder 113.



 

Zitierungen von § 3 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters
... auszuhändigen: a) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), b) die Bescheinigung über die Besatzung,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... eingefügt. 2. In § 1 Abs. 7 wird die Angabe „im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die ...

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
... 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die ...

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
... des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind, 3. Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
§ 1 MARPOL-ZuwV Grundregel, Anwendungsbereich (vom 12.04.2008)
... des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind, 3. Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die ...