(1) Ein Wasserfahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muß auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schiffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das Wasser- und Schiffahrtsamt eine technische Zulassung zum Verkehr für erforderlich hält.
(2) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder Ausrüster sie gleichwohl beantragen. Sie wird erteilt, wenn den Anforderungen dieser Verordnung genügt ist.
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253