(1) Zusätzlich zu den maschinenbaulichen Anforderungen der §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sein.
(2) Seitliche Ausmündungen der Auspuffrohre der Hauptantriebsmaschinen aus der Bordwand sind unzulässig.
(3) Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, daß ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnräumen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für fest verlegte Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.