(1) Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach §
33 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 10 cm sein.
(2) Die Schiffsuntersuchungskommission kann jedoch einen Mindestfreibord bis zu 5 cm zulassen, wenn
- 1.
- die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren Mindestfreibord ergibt und
- 2.
- der Sicherheitsabstand mindestens beträgt
- a)
- bei wasserdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 1 und 2 von Schiffen, die zur Fahrt auf Seeschiffahrtsstraßen besonders gebaut sind, 45 cm bis Oberkante Ladelukensüll,
- b)
- bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 3 und 4 und bei sonstigen Öffnungen 75 cm,
- c)
- bei offenen Ladeluken 120 cm,
- 3.
- die durchschnittliche Breite des Gangbords höchstens 0,125 B beträgt und
- 4.
- das Schiff so gebaut oder eingerichtet ist, daß die Wohnungen und Arbeitsplätze auf dem Vor- und Achterschiff jederzeit gefahrlos erreicht werden können.