Auf
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- der Ems oberhalb der Westmole der Emder Hafeneinfahrt,
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- der Weser oberhalb der Untergrenze des Hafens Brake und ihren Nebenflüssen,
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- den Nebenflüssen der Elbe,
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- der Eider,
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- der Schlei,
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- dem Nord-Ostsee-Kanal mit seinen Nebenstrecken und dem südlich anschließenden Teil der Kieler Förde,
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- der Trave und
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- der Leda
dürfen auch Wasserfahrzeuge fahren, die nur zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 zugelassen sind; Fahrgastschiffe und Fähren müssen jedoch den Freibord und den Sicherheitsabstand nach §
64 Abs. 2 und 3 haben. Diese Erleichterung gilt auf der Ems auch unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und für Schubboote.
§ 64 BinSchUO Stabilität, Freibord, Sicherheitsabstand ... - aus dem Restfreibord nach Absatz 1. Der Freibord muß auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen mindestens 30 cm, auf den übrigen Wasserstraßen ... ohne durchgehendes Schottendeck muß der Sicherheitsabstand auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen mindestens 80 cm, auf den übrigen Wasserstraßen ...