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§ 46 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 46 Zusätzliche Ausrüstung



In den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord sein; andernfalls reicht die technische Zulassung zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 nicht aus.

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