(1) Die sich aus der freien Decksfläche ergebende Personenzahl ist auch bei Barkassen nach § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln.
(2) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ist bei Barkassen ein Stabilitätsnachweis erforderlich, wenn die nutzbare Decksfläche je Person kleiner als 0,625 qm ist.
(3) Auf Wasserstraßen der Zone 2 gilt Absatz 2 nur für Fahrten im örtlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu 5 km. Wird durch eine Stabilitätsrechnung nachgewiesen, daß bei einer dichteren Belegung der Nutzflächen noch ausreichende Stabilität vorhanden ist, kann eine Verringerung der Decksfläche je Person bis auf 0,4 qm ohne örtliche Begrenzung des Einsatzbereichs der Barkasse zugelassen werden.
(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Personenzahl Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen werden in das Schiffszeugnis eingetragen.
(5) Eine Stabilitätsrechnung nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Belastungsversuch nach § 11.05 Nr. 1 Satz 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersuchungskommission bestimmten Schiffbausachverständigen durchgeführt worden ist.