Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 56 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
|

§ 56 Freibord und Sicherheitsabstand


§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung ist § 64 auf Barkassen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist ein Stabilitätsnachweis nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 nicht geführt worden, so ist für die Berechnung der zusätzlichen seitlichen Eintauchung nach § 64 Abs. 2 und 3 ein Krängungswinkel von 12 Grad zugrunde zu legen.

(3) Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 kann die Schiffsuntersuchungskommission aus Sicherheitsgründen einen größeren Mindestfreibord und einen größeren Restsicherheitsabstand festlegen.

(4) Abweichend von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann bei Barkassen der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an der Oberkante einer offenen Plicht auf Wasserstraßen der Zone 2 auf 80 cm verringert werden. Auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen und auf denen der Zone 3 beträgt der Sicherheitsabstand 60 cm.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 56 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed