(1) Zwei Rettungsringe, die den Anforderungen des § 7.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, müssen ständig an Bord der Barkasse mitgeführt werden.
(2) Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz 1 müssen für die jeweils an Bord befindlichen Personen Einzel- und Sammelrettungsmittel an Bord sein, die den Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und des §
67 Abs. 3 und 4 genügen. Die Eintragung im Schiffszeugnis wird durch einen entsprechenden Vermerk ersetzt.
(3) Die Rettungsmittel nach Absatz 2 müssen an Bord der Barkasse leicht erreichbar und wie folgt verteilt sein:
- 1.
- Mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel müssen Einzelrettungsmittel und mindestens 10 vom Hundert müssen Sammelrettungsmittel sein. Mindestens ein Sammelrettungsmittel muß ein Rettungsfloß sein, das für mindestens acht Personen bemessen ist.
- 2.
- Mindestens 30 vom Hundert der Summe aller Rettungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein. Sammelrettungsmittel müssen stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
- 3.
- Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel in diesen Räumen griffbereit gelagert sein.