(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen bei Fahrgastschiffen Lüfter, Luftrohre, Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten den Anforderungen der §§
27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§
36 bis 39 und nach §
41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in §
29 Abs. 3 und 4 genannten Sicherheitsabstandes ein Restsicherheitsabstand von 10 cm einzuhalten.
(2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf den Wasserstraßen aller Zonen anzuwenden. Die Erfahrungszahl k darf kleiner als 45, jedoch nicht kleiner als 30 angenommen werden. Die Berücksichtigung der Windangriffsfläche ist nur auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 erforderlich. Auf Schiffahrtskanälen und bei Fahrgastschiffen, die ausschließlich in Häfen verkehren, sind Anker nicht erforderlich. Auf staugeregelten Flußstrecken müssen jedoch Anker vorhanden sein.
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann bestimmen, daß ein Fahrgastschiff weiteren Anforderungen genügen muß, die im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste notwendig ist.