(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 sind auf Fahrgastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme des §
64 anzuwenden.
(2) Außerdem muß eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd vorliegen, daß das Fahrgastschiff für den Einsatz in Zone 1 genügende Stabilität und einen ausreichenden Freibord hat. Die Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden darf. §
43 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahrgastschiff die in §
44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausrüstungsgegenstände an Bord haben.