(1) Jedes Mitglied der Besatzung muß ein eigenes Bett in passender Größe haben.
(2) Die Betten dürfen nicht so nebeneinander angeordnet sein, daß der Benutzer gezwungen ist, über ein anderes Bett zu steigen, um in sein Bett zu gelangen.
(3) Die Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angeordnet sein. Wenn die Betten übereinandergestellt sind, muß das obere Bett etwa in der halben Höhe zwischen der Liegefläche des unteren Bettes und der Unterseite der Decksbalken angeordnet sein; über jedem Bett muß ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.
(4) Die Bettgestelle müssen aus einem festen und glatten Werkstoff hergestellt sein. Bei übereinandergestellten Betten muß unter dem oberen Bett eine staubdichte Abdeckung angebracht sein.
(5) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeigneter, abschließbarer Schrank vorgesehen sein. Die Schränke müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,70 m und eine lichte Querschnittsfläche von mindestens 0,25 qm haben.
(6) Außerhalb der Aufenthalts-, Eß- und Schlafräume müssen gut belüftete Einrichtungen für die Aufbewahrung von Kleidungsstücken vorhanden sein, die für Arbeiten bei schlechtem Wetter oder schmutzige Arbeiten benutzt werden.