(1) Ständig benutzte Arbeitsräume sowie ihre Einrichtungen und Anlagen müssen so gebaut und schallisoliert sein, daß die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht durch Lärm und Vibrationen gefährdet werden. Unbeschadet des § 3.04 Nr. 10 und des § 3.10 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung darf der Schalldruckpegel an ständig besetzten Arbeitsplätzen in Kopfhöhe nicht mehr als 90 dB(A) betragen, und jeder Zugang muß mit einem deutlichen Warnhinweis versehen sein.
(2) Wird dieser Wert überschritten, so müssen in ausreichender Zahl persönliche Schallschutzmittel vorhanden sein.
(3) Die Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, daß die Besatzungsmitglieder keinen schädlichen Vibrationen ausgesetzt werden.