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§ 124 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 124 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer

a)
ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper entgegen § 11 Abs. 1 führt oder fortbewegt,

b)
entgegen § 11 Abs. 2 an Bord eine Flüssiggasanlage ohne eine gültige Bescheinigung betreibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt,

c)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Dienst- oder Ruhezeiten eingehalten werden,

d)
eine in § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, d oder e aufgeführte Urkunde an Bord nicht mitführt,

e)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fahrtenbuch nicht führt, die Eintragungen nicht, nicht wie dort vorgeschrieben oder nicht rechtzeitig vornimmt oder es nicht sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt,

f)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind oder

g)
entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 die Warnanlage nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder die Prüfung nicht nachweist oder

2.
als Eigentümer oder Ausrüster

a)
die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 1 anordnet oder zuläßt,

b)
entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 anordnet oder zuläßt, daß das Wasserfahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird oder

c)
entgegen § 11 Abs. 5 Nr. 2 die besondere Anschreibung nicht führt oder diese nicht sechs Monate nach der letzten Anschreibung aufbewahrt oder

3.
entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 mit einem Sportfahrzeug auf einer Wasserstraße der Zone 3 oder 4 am Verkehr teilnimmt.