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§ 11 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 11 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters



(1) Der Schiffsführer darf ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen oder fortbewegen, wenn

1.
hierfür eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt ist,

2.
sich die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden,

3.
die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen vollziehbaren Auflagen eingehalten sind,

3a.
es nach jeder Maßnahme nach § 19a Abs. 2

a)
Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung oder

b)
Nr. 6 zu einer Sonderprüfung

vorgeführt worden ist,

4.
sich das Wasserfahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der mit den Anforderungen an die Schiffs-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie an die Hygiene und Sicherheit der Wohnungen der Besatzung und der Arbeitsplätze und an den Umweltschutz vereinbar ist und

5.
die in der Bescheinigung über die Besatzung oder in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Besatzung während der Fahrt an Bord ist.

(2) Der Schiffsführer darf an Bord nur eine Flüssiggasanlage betreiben, deren Betrieb anordnen oder zulassen, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 8.15 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilt ist.

(3) Der Schiffsführer hat

1.
dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des § 115 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 über die Dienst- und Ruhezeiten eingehalten werden,

2.
folgende Urkunden an Bord mitzuführen und sie zuständigen Personen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen:

a)
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6),

b)
die Bescheinigung über die Besatzung,

c)
die Bescheinigung für die Flüssiggasanlage (§ 8.15 Nr. 1 und 3 Satz 1 oder § 13.04 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung),

d)
die Unterlagen mit den Übersichtsschaltplänen, den Leistungsangaben über die elektrischen Betriebsmittel und den Angaben über die Kabeltypen und Kabelquerschnitte nach § 6.01 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; auf Schiffen und schwimmenden Geräten, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde (§ 15.02 Nr. 3 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung), statt dessen einen von der Schiffsuntersuchungskommission oder der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit Sichtvermerk versehenen Schalt- und Installationsplan sowie die Bedienungsanweisung der elektrischen Anlagen; ist der Kiel vor dem 31. März 1976 gelegt, so muß dieser Plan nur auf solchen Güterschiffen an Bord sein, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind,

e)
die Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte nach § 7.03 Nr. 3 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung,

f)
das Fahrtenbuch,

g)
die Kopien der Typgenehmigungsurkunden, die Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter sowie das Motorparameterprotokoll,

3.
das Fahrtenbuch nach § 115 Abs. 3 Satz 1 zu führen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 3 vorgeschriebenen Eintragungen darin rechtzeitig vorzunehmen und es nach § 115 Abs. 3 Satz 5 noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

4.
dafür zu sorgen, daß die nach den §§ 22, 127 Nr. 2 oder nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind und

5.
die jährliche Prüfung der Warnanlage einer fest eingebauten Feuerlöschanlage nach § 7.03 Nr. 5 Buchstabe f der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorzunehmen und diese Prüfung nachzuweisen; als Nachweis genügt die Eintragung im Schiffstagebuch.

(4) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, an seiner Stelle der Ausrüster darf

1.
die Inbetriebnahme eines Wasserfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und

2.
nach einer wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung des Wasserfahrzeugs dessen Inbetriebnahme ohne vorherige Sonderuntersuchung (§ 2.08 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) nicht anordnen oder zulassen.

(5) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, an seiner Stelle der Ausrüster hat

1.
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung in den Fällen des § 2.05 Nr. 3 Satz 3 und des § 2.07 Nr. 1 Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt vorzulegen und sie ihr in den Fällen des § 2.09 Nr. 4, des § 2.13 Nr. 3 und des § 2.14 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zurückzugeben und

2.
bei wechselnder Besatzung im Fall des § 114 Abs. 2 Satz 3 die dort genannte besondere Anschreibung zu führen und diese mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 11 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 BinSchUO Ordnungswidrigkeiten
...  ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper entgegen § 11 Abs. 1 führt oder fortbewegt, b) entgegen § 11 Abs. 2 an Bord ... entgegen § 11 Abs. 1 führt oder fortbewegt, b) entgegen § 11 Abs. 2 an Bord eine Flüssiggasanlage ohne eine gültige Bescheinigung betreibt, deren ... deren Betrieb anordnet oder zuläßt, c) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Dienst- oder ... die Dienst- oder Ruhezeiten eingehalten werden, d) eine in § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, d oder e aufgeführte Urkunde an Bord nicht mitführt,  ... e aufgeführte Urkunde an Bord nicht mitführt, e) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 3 das Fahrtenbuch nicht führt, die Eintragungen nicht, nicht wie dort ... Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt, f) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind oder ... die Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind oder g) entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 5 die Warnanlage nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder die Prüfung ... eines Wasserfahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 1 anordnet oder zuläßt, b) entgegen § 11 Abs. 4 ... § 11 Abs. 4 Nr. 1 anordnet oder zuläßt, b) entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 anordnet oder zuläßt, daß das Wasserfahrzeug nach einer wesentlichen ... Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird oder c) entgegen § 11 Abs. 5 Nr. 2 die besondere Anschreibung nicht führt oder diese nicht sechs Monate nach der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 7 DonauSchPV Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
...  b) In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Nr. 6, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 16 werden nach dem Wort "Donau" jeweils die Wörter "von ...