§ 7 Personalwesen
(1) 1Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. 2Die Beamten sind Bundesbeamte.
(2)
1Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in
§ 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter.
2Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.
(3) 1Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. 2Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzuschließen. 3Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß
§ 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
- 2.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen,
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwendung des
§ 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß
§ 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.
Frühere Fassungen von § 7 BEZNG
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353
Zitat in folgenden NormenDBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 14 BeamtRÄndG 2021 Folgeänderungen ... Angabe „Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. (2) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnEisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)
V. v. 29.01.1997 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 5 V. v. 17.10.2006 BGBl. I S. 2353
Eingangsformel EAZV ... Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und ...
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