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§ 3 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener wirtschaftsbezogener sowie gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung oder

2.
den Erwerb gehobener fremdsprachlicher wirtschaftsbezogener Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss der Fortbildung zum Übersetzer dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 haben.

(3) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Dolmetschen ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss der Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen in der Fremdsprache der angestrebten Dolmetscherprüfung nachweist, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ...