§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben
- 1.
- es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist und die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,
- 2.
- durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und
- 3.
- keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist.
2§ 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags nach
§ 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt.
3Anforderungen nach
§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf Grundlage des
§ 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach
§ 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des
§ 48 Absatz 2 Satz 1.
(2)
1Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend
§ 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt.
2Die Regelungen des
§ 18 der Störfall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
- an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt und
- 2.
- an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt.
3Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
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Zitat in folgenden NormenBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 58
§ 23c BImSchG Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz (vom 07.12.2016) ... § 23b Absatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben unter den in § 57d des Bundesberggesetzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Die Regelungen, ... Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 UmwRG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023) ... 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes ; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1760
Artikel 1 BBergGuaÄndG Änderung des Bundesberggesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57d folgende Angabe eingefügt: „Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen zur ... Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt. 7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 1 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... ist. § 23b Absatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben unter den in § 57d des Bundesberggesetzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Die Regelungen, die auf ... Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet." 11. § 25 Absatz 1a wird wie folgt ...
Artikel 4 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundesberggesetzes ... 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird nach § 57c folgender § 57d eingefügt: „§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante ... worden ist, wird nach § 57c folgender § 57d eingefügt: „§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben (1) Bei der Zulassung ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
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