Tools:
Update via:
§ 137 - Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
| |
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
| |
§ 137 Übergangsregelung
§ 137 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Festlandsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu entrichten, an dessen Küstengewässer das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung eines Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich nach dem Äquidistanzprinzip.
(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festlandsockel einschließlich einer Regelung über die Zuweisung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Anzeige
Zitierungen von § 137 BBergG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBergG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 BBergG Feldesabgabe
... (2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt. (3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der ...
Zitat in folgenden Normen
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
§ 39 KSpTG Zuständige Behörden (vom 28.11.2025)
... Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5212/a72089.htm
