§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin (DrogistAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

a)
Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,

b)
Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,

c)
Organisation des Ausbildungsbetriebs,

d)
Berufsbildung,

e)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

f)
Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken;

2.
Beschaffung:

a)
Einkaufsplanung,

b)
Einkaufsabwicklung;

3.
Lagerung:

a)
Warenannahme,

b)
Warenlagerung,

c)
Bestandsüberwachung;

4.
Absatz:

a)
Verkaufsvorbereitung,

b)
Beratung und Verkauf,

c)
Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,

d)
Verkaufsabrechnung,

e)
Werbung und Verkaufsförderung,

f)
Sortimentsstruktur;

5.
Personalwesen;

6.
Rechnungswesen;

7.
Gesundheit und Ernährung:

a)
Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,

b)
Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,

c)
Waren zur diätetischen Ernährung;

8.
Kosmetik, Körperpflege, Parfümerie und Hygiene:

a)
präparative und dekorative Kosmetik,

b)
Mittel zur Sonnenkosmetik,

c)
Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,

d)
Mittel zur Körperpflege,

e)
Parfümerieartikel,

f)
Artikel zur Hygiene;

9.
Fachrecht:

a)
Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,

b)
Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,

c)
Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,

d)
sonstige wichtige Rechtsvorschriften;

10.
Foto:

a)
Filme, Bilder,

b)
allgemeines Fotozubehör,

c)
Kameras und Wiedergabegeräte;

11.
chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz:

a)
Chemikalien,

b)
chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,

c)
Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel,

d)
Mittel zur Schädlingsbekämpfung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DrogistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DrogistAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DrogistAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ... vermittelt werden. Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 kann zwischen der Nummer 10, Foto oder der Nummer 11, chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz, ...
Anlage 2 DrogistAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin - Zeitliche Gliederung -


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