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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin (DrogistAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DrogistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DrogistAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DrogistAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...