Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage
1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
- 1.
- Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
- 2.
- die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.
§ 8 TierSeuchErEinfV (vom 01.05.2014) ... einführt oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576