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II. - Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 13.12.1982 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 383 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.12.1982; FNA: 7831-1-45-2 Tierseuchenbekämpfung
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II. Innergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr von Tierseuchenerregern

§ 1a



Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.


§ 2



(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Erregern

der Afrikanischen Pferdepest,

der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),

der Japanischen B-Encephalitis,

der Rinderpest,

der Lungenseuche der Rinder,

der Afrikanischen Schweinepest,

der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,

der Springkrankheit der Schafe sowie

der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche

genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.

(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich-Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:

1.
Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,

2.
Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,

3.
besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und

4.
Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.




§ 3



Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:

1.
Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,

2.
die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.


§ 4



Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Tierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerbliche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes oder diagnostischen Mittels für serologische Zwecke handelt. Soweit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der Tierseuchenerreger zu beschränken.