Nach §
31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des
Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt.
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V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576