Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
| |

§ 15 Rücknahme der Anerkennung



Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), der Sortenbezeichnung und der Bezeichnung des Klones sowie der Anerkennungsnummer oder Betriebsnummer des Erzeugers von der Rücknahme zu unterrichten.

 
Anzeige