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Änderung § 6 Rebenpflanzgutverordnung vom 01.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


(Text alte Fassung)

Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

(Text neue Fassung)

Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

(heute geltende Fassung)