(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und zwei Arbeitsproben auszuführen.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als sieben, die beiden Arbeitsproben sollen nicht länger als insgesamt zwei Arbeitstage dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in jeder der beiden Arbeitsproben. Innerhalb der Meisterprüfungsarbeit müssen Paßform und Funktion des Heil- und Hilfsmittels ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet sein.