(1) Als eine der beiden Arbeitsproben sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
- Beraten nach ärztlicher Diagnose,
- 2.
- Abtragen von Hornhaut und Hühneraugen,
- 3.
- Entfernen des Kerns von Dornenschwielen und Hühneraugen,
- 4.
- Beseitigen von Nagelveränderungen durch Fräsen, Schneiden und Schleifen,
- 5.
- Herauslösen von Nagelteilen.
(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- ein Vorfußersatz in Hartschaum-Gießharz-Technik mit Arbeitszeichnung,
- 2.
- ein Paar Einlagen nach Gipsabdruck,
- 3.
- eine Dreibackeneinlage im Tiefziehverfahren,
- 4.
- eine Lähmungsmanschette,
- 5.
- eine Knöchelstütze,
- 6.
- eine mechanisch wirksame Bandage.
(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach §
3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- ein Leisten aus Holz nach Gipsabdruck oder Trittspur,
- 2.
- ein Verkürzungsausgleich mit einer Höhe von mehr als 5 cm,
- 3.
- ein Schaft über einen vorgegebenen Leisten,
- 4.
- eine orthopädische Zurichtung am Konfektionsschuh.
(4) In den Arbeitsproben sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.