(1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines nach §
341j des
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten konsolidierten Abschlusses zu berechnen, sofern ein solcher auf der Ebene des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des §
104a Abs. 1 Nr. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt und gemäß §
341k des
Handelsgesetzbuchs geprüft wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt oder Ergänzungsrechnungen notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§
2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die Ergänzungsrechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorzunehmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auch genehmigen, dass die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorgenommen wird, wenn ein konsolidierter Abschluss vorliegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
V. v. 02.09.2005 BGBl. I S. 2688; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1