1Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
121i Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen
- 1.
- der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem ihrer oder seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,
- 2.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,
- 3.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,
nicht berücksichtigt.
2§
3 Satz 1 gilt entsprechend.
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Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung 1. des Tochterversicherungsunternehmens, 2. ... deren verbundenen Unternehmen zu berechnen." 16. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst: § 12 Ausschluss der ... 16. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst: § 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel Bei einer ...