Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß §
104a Abs. 1 Nr. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet.
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V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung 1. des Tochterversicherungsunternehmens, 2. ... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. 19. In § 16 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder ...