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Änderung § 4 SolBerV vom 07.03.2008

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§ 4 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 4 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung


Bei der Berechnung werden die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen

(Text alte Fassung)

1. dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen und

a) einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens,

b) einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens,

c) einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erstversicherungsunternehmens,

2. einem verbundenen Erstversicherungsunternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erstversicherungsunternehmens

stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Erstversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens hält.

(Text neue Fassung)

1. dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und

a) einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

b) einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

c) einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

2. einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens

stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens hält.