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§ 4 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung



Bei der Berechnung werden die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen

1.
dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und

a)
einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

b)
einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

c)
einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

2.
einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens

stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens hält.





 

Frühere Fassungen von § 4 SolBerV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SolBerV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolBerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolBerV Berechnungsmethoden (vom 07.03.2008)
... notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die ...
§ 2 SolBerV Einzubeziehende Unternehmen (vom 07.03.2008)
... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung 1. des beteiligten Erst- oder ...
§ 9 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (vom 07.03.2008)
... von Eigenmitteln (§ 3) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 4 ) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ...
§ 10 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (vom 07.03.2008)
... wie er jeweils bei dem beteiligten Unternehmen bilanziert ist, und gemäß § 4 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind ...
§ 13 SolBerV Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung (vom 28.09.2013)
... 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt. 7. In § 4 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- ... 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entsprechend." 17. § 14 wird wie folgt geändert:  ...