(1) Die in §
1 genannten Unternehmen arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung mit den für die Gefahren- und Katastrophenabwehr zuständigen Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere darauf, Ortsanalysen nach §
6 zu erstellen, betriebliche Katastrophenschutzkräfte auszubilden sowie gemeinsame Übungen abzuhalten.