(1) Die in §
1 genannten Unternehmen erstellen für ihre Arbeitsstätten Ortsanalysen und treffen überall dort Maßnahmen nach §
4, wo dies auf Grund der Ortsanalysen notwendig ist. In einer Ortsanalyse erfassen die Unternehmen insbesondere das Schutzbedürfnis des Personals, die Lage, Aufgabenstellung und Bedeutung der zu schützenden Arbeitsstätten sowie mögliche Gefährdungen durch innerbetriebliche Einrichtungen und örtliche Besonderheiten und werten sie aus.
(2) Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet sich nach dem Ergebnis der nach Absatz 1 erstellten Ortsanalyse. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Bildung von mobilen betrieblichen Katastrophenschutzeinrichtungen gegenüber stationären Einrichtungen vorzuziehen. Die Regulierungsbehörde kann diesbezüglich Empfehlungen geben und auch Anordnungen erlassen, wenn Entschädigung nach §
12 des Gesetzes beantragt wird.
(3) Von der Aufstellung betrieblicher Katastrophenschutzeinrichtungen kann in solchen Arbeitsstätten abgesehen werden, in denen durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß Personal und Einrichtungen in geeigneter Weise geschützt werden können und die ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den Fällen des §
1 gewährleistet ist. Über entsprechende Anträge der Unternehmen entscheidet die Regulierungsbehörde.