(1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach §
4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in §
1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen nicht personenbezogene Auskünfte und Informationen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach Absatz 2 zu erteilen, soweit die Regulierungsbehörde diese Auskünfte und Informationen benötigt, um ihre Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung erfüllen zu können.
(2) Die Informationspflicht umfaßt Angaben und Informationen über die Leistungsfähigkeit und die Einsätze des betrieblichen Katastrophenschutzes. Einsätze großen Umfangs sind der Regulierungsbehörde zu melden. Als Einsatz großen Umfangs gilt, wenn durch ihn erhebliche Auswirkungen auf die Kunden beseitigt werden mußten oder der Einsatz über mehr als 48 Stunden andauerte oder wenn mehr als 50 betriebliche Katastrophenschutzkräfte am Einsatz beteiligt waren.