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Änderung § 15 PTZSV vom 08.11.2006

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§ 15 PTZSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 PTZSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 461 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Mindestanforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind.

(2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderungen des Grundschutzes entsprechen. Die in § 1 genannten Unternehmen haben diese Schutzräume durch einen dazu bevollmächtigten Sachverständigen abnehmen zu lassen. Die Schutzräume sind soweit fertigzustellen, daß sie innerhalb einer angemessenen Zeit voll funktionsfähig gemacht werden können.




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