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§ 15 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 15 Mindestanforderungen



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind.

(2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderungen des Grundschutzes entsprechen. Die in § 1 genannten Unternehmen haben diese Schutzräume durch einen dazu bevollmächtigten Sachverständigen abnehmen zu lassen. Die Schutzräume sind soweit fertigzustellen, daß sie innerhalb einer angemessenen Zeit voll funktionsfähig gemacht werden können.





 

Frühere Fassungen von § 15 PTZSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 461 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 PTZSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTZSV Schutzvorkehrungen
... ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen hat nach den §§ 14 und 15 zu ...
§ 14 PTZSV Schutzraumprogramm
... vorzuhalten oder auf Verlangen der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 15 zu ...
§ 16 PTZSV Nutzung
... Schutzräume nach § 15 sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 461 9. ZustAnpV Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung
...  In § 15 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. ...