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§ 2 - Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVVwG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.03.1951; FNA: 833-2 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 2



Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister der Finanzen im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:

1.
orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;

2.
zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;

3.
Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;

4.
Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KOVVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KOVVwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KOVVwG
... über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden ...