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Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVVwG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.03.1951; FNA: 833-2 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten.


§ 2



Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister der Finanzen im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:

1.
orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;

2.
zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;

3.
Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;

4.
Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.


§ 3



Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den Landesversorgungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten Landesbehörden.


§ 4



Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.


§ 5



(1) Die Verwaltungsbehörden sind binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten; bis zu ihrer Errichtung bleiben die bisherigen Verwaltungsstellen zuständig.

(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehörden und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.


§ 6



(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bisher überwiegend für Aufgaben der Kriegsopferversorgung tätig waren, sind in die neue Versorgungsverwaltung zu übernehmen, es sei denn, daß sie nicht die erforderliche Eignung (§ 4) besitzen. Insbesondere sollen bei mangelnder Eignung Beamte und Angestellte, die nach dem 31. März 1950 in der Kriegsopferversorgung tätig geworden sind, nicht übernommen werden. Weiterhin kann die Übernahme von Beamten der Rentenversicherungsträger abgelehnt werden, die nach dem 31. März 1950 in der Kriegsopferversorgung tätig geworden sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Grundstücke und Einrichtungsgegenstände, die am 31. März 1950 oder seitdem den Aufgaben der Kriegsopferversorgung gedient haben, sind den neuen Verwaltungsbehörden oder den anderen Stellen der Kriegsopferversorgung bis auf weiteres zur Benutzung zu überlassen. Das Nähere regeln die zuständigen Obersten Landesbehörden, und zwar, soweit es sich um ehemaliges Reichsvermögen oder um ehemaliges preußisches Staatsvermögen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.

(3) Die zuständigen Obersten Landesbehörden erlassen die zur Überleitung der bisherigen Verwaltungsstellen und anderen Einrichtungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften; sie regeln alle Fragen über die Dienstverhältnisse der in die neue Versorgungsverwaltung zu übernehmenden Beamten, Angestellten und Arbeiter.


§ 7



Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine Rechte nach § 91 des Bundesversorgungsgesetzes zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.


§ 7a



(1) Den Regierungen der Länder, in denen nur ein Versorgungsamt vorhanden ist, bleibt es überlassen, von der Errichtung von Landesversorgungsämtern als besonderen Verwaltungsbehörden abzusehen, wenn dadurch die Rechte des zu betreuenden Personenkreises und die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Macht eine Landesregierung von der Möglichkeit, ein Landesversorgungsamt nicht zu errichten, Gebrauch, regelt sie durch Rechtsverordnung, welche Behörden die dem Landesversorgungsamt durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen haben; dabei kann sie auch die für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde mit diesen Aufgaben betrauen.

(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes spätestens bis zum 31. Januar 1976 über die Auswirkungen zu berichten, die sich aus der Nichterrichtung eines Landesversorgungsamts ergeben haben.


§ 8



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.