Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 | |
(Text alte Fassung) Die im Verfahren der internationalen Zwangsschlichtung nach Kapitel VI des Übereinkommens abgegebenen Empfehlungen werden nach Maßgabe des Artikels 39 des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt. Für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren gelten die §§ 722, 723 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |