(1) Abweichend von §
13 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage
2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des §
13 Abs. 1 erfüllt werden.
(2) Abweichend von §
13 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage
3 kann die zuständige Behörde befristet
- 1.
- andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen;
- 2.
- andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren für behördlich veranlaßte Tötungen zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden und weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung seines Todes vorgenommen werden;
- 3.
- die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.2 mit einer Mindeststromflußzeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.3 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.
(3) Abweichend von §
13 Abs. 8 kann die zuständige Behörde zum Zwecke der Erprobung befristet das Töten tropischer Riesengarnelen in Eiswasser mit einer Temperatur von höchstens 0,5 Grad Celsius zulassen.