Ordnungswidrig im Sinne des §
10 Abs. 2 Nr. 1 des
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht dafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächengewässer erfolgt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Düngemittel ausbringt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger auf unbestelltem Ackerland nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 3 oder 7 Satz 1 mehr als die dort angegebene Stickstoffmenge ausbringt,
- 5.
- entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger ausbringt,
- 6.
- entgegen § 3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ausbringt,
- 7.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 8.
- entgegen § 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat, Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
- 9.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 10.
- entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens neun Jahre aufbewahrt.