Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes (ErdölBevVbdStiRV k.a.Abk.)

V. v. 01.08.1978 BGBl. I S. 1157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
Geltung ab 03.08.1978; FNA: 754-5-1 Energieversorgung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes V. v. 18. Oktober 2012 BGBl. I S. 2172 m.W.v. 25. Oktober 2012

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes V. v. 18. Oktober 2012 BGBl. I S. 2172 m.W.v. 25. Oktober 2012

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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