Artikel 46d - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Internationales Privatrecht
Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Artikel 46d Pflichtversicherungsverträge

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel Internationales Privatrecht

Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union

Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Artikel 46d Pflichtversicherungsverträge


Artikel 46d hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.

(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2394 m.W.v. 1. Juli 2018



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