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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2534; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Fügen,

10.
manuelles Spanen und Umformen,

11.
maschinelles Bearbeiten,

12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

13.
Schweißen, thermisches Trennen,

14.
manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,

15.
Elektrotechnik,

16.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,

17.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,

18.
Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
In der Fachrichtung Konstruktionstechnik:

a)
Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,

b)
Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,

c)
Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,

d)
Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,

e)
Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,

f)
Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,

g)
Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaus;

2.
in der Fachrichtung Metallgestaltung:

a)
Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,

b)
Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,

c)
Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,

d)
Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,

e)
Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,

f)
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,

g)
Gestalten von Oberflächen,

h)
Befestigen von Bauteilen;

3.
in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:

a)
Elektrik und Elektronik,

b)
Hydraulik und Pneumatik,

c)
Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,

d)
Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,

e)
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

f)
Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,

g)
Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,

h)
Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,

i)
Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,

j)
Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetallbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MetallbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...