Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2534; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MetallbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MetallbAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin