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§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468 (Nr. 32)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-102 Handwerk im Allgemeinen

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 MetallbAusbV MetallbAusbErprobV


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Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MetallbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MetallbAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.  ...