Änderung § 4 BruteiKennzV vom 23.01.2019

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§ 4 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 4 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 Küken einführt, die nicht oder nicht richtig sortiert oder in Kartons verpackt sind, die nicht oder nicht richtig gekennzeichnet sind,

2. entgegen Artikel 7 Satz 1 aus dem Brutschrank herausgenommene Bruteier dem menschlichen Verzehr zuführt oder

3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft, sonst in den Verkehr bringt oder einführt.

(4) Die
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,

2. entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei dem menschlichen Verzehr zuführt oder

3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

(heute geltende Fassung) 



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