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§ 4 - Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)

V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 13.04.1973; FNA: 7849-2-3-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,

2.
entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei dem menschlichen Verzehr zuführt oder

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 BruteiKennzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 8 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 06.08.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
vom 25.07.2011 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 06.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BruteiKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BruteiKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BruteiKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 8 EiFlRÄndV Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
... gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ordnungswidrigkeiten (1) ... 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 2. BruteiKennzVÄndV
... 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden wie folgt ... „zehntausend Euro" ersetzt. 5. In § 5 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 ... § 5 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2" ...